Der Zuschlag an Entgeltpunkten richtet sich nach der Höhe des eingezahlten Betrags und dem Zahlungszeitpunkt. Er wird unter Zuhilfenahme von Umrechnungsfaktoren bestimmt und wie folgt berechnet:

 

Eingezahlter Betrag × Umrechnungsfaktor zur Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen = zusätzliche Entgeltpunkte zur Rente

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung des Beitrags in Entgeltpunkte

Am 8.5.2024 werden 20.000 EUR zum Ausgleich künftiger Rentenminderungen eingezahlt. Hieraus ergeben sich:

  • 20.000 EUR × 0,0001185313 (Umrechnungsfaktor zur Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen West)
    = 2,3706 zusätzliche Entgeltpunkte (West) bzw.
  • 20.000 EUR x 0,0001201908 (Umrechnungsfaktor zur Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen Ost)
    = 2,4038 zusätzliche Entgeltpunkte (Ost).
 
Hinweis

Entgeltpunkte (Ost)

Gegenwärtig werden Entgeltpunkte (Ost) noch mit dem geringeren aktuellen Rentenwert (Ost) bewertet. Zum 1.7.2024 wird dieser für den Osten geltende Rentenwert aber dann die Höhe des für den Westen geltenden aktuellen Rentenwerts erreicht haben.[1]

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass aktuell noch für den Kauf eines Entgeltpunkts (Ost) zum Abschlagsaufkauf ein geringerer Preis bezahlt werden muss als für einen West-Entgeltpunkt. Zugleich wird ein erworbener Entgeltpunkt (Ost) in knapp 5 Jahren dann ebenfalls mit dem für den Westen geltenden aktuellen Rentenwert bewertet.

Maßgebend ist grundsätzlich der Umrechnungswert zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge, ggf. auch der Zeitpunkt der Beantragung der Rentenauskunft oder der Auskunftserteilung.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden bei jeder Rente (Erwerbsminderungsrente, Altersrente oder Rente wegen Todes) berücksichtigt; nicht etwa nur bei der vorzeitigen Altersrente, für die sie eigentlich gezahlt werden.

Beiträge, die erst nach Eintritt eines Leistungsfalles gezahlt worden sind,

  • führen bei Alters- und Erziehungsrenten zur Rentenneuberechnung. Der höhere Zahlbetrag steht grundsätzlich vom Ersten des Monats an zu, der auf die Beitragszahlung folgt,[3]
  • können bei Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich erst bei einer späteren Rente angerechnet werden.[4]
 
Wichtig

Berücksichtigung bei Erwerbsminderungsrenten

Ist ein Antrag auf Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung durch Beitragszahlung vor Eintritt einer Erwerbsminderung gestellt worden und werden die Beiträge erst danach – jedoch innerhalb der bereits genannten angemessenen Frist (regelmäßig 3 Monate im Inland) – eingezahlt, sind die Zuschläge den Entgeltpunkten auch bei dieser Rente anzurechnen.

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