Die Beitragszahlung wurde parallel zur Altersteilzeit eingeführt und soll sicherstellen, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente Nachteile, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme entstehen (Minderung der Rente durch den Rentenabschlag), ausgeglichen werden können. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente kann z. B. aus betrieblichen Gründen notwendig sein.

Die Regierungsbegründung zum Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) geht von folgender Möglichkeit aus. Durch eine tarifliche oder innerbetriebliche Regelung oder eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitgeber wird geregelt, dass der Arbeitgeber dem Versicherten den Beitragsaufwand erstattet. Alternativ überweist der Arbeitgeber die Beiträge für den Versicherten direkt an den Rentenversicherungsträger. Hierfür können Sozialplanmittel eingesetzt werden.

 
Hinweis

Erstattung des Arbeitgebers wird nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet

Diese Möglichkeit ist deshalb attraktiv, weil diese Beträge bei der Abfindungsberechnung nach dem SGB III nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.[1]

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