Der Beitragsaufwand lässt sich nach folgender Formel errechnen:

 
Entgeltpunkteminderung × Umrechnungsfaktor zur Ermittlung des Beitragsaufwands   = Ausgleichsbetrag
Zugangsfaktor
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Beitragsaufwands für den Entgeltpunktausgleich

Eine Versicherte aus Hamburg ist im am 2.5.1960 geboren. Sie plant ab Oktober 2024 die Altersrente für langjährig Versicherte zu beanspruchen. Einen Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte ohne Rentenabschläge hat sie erst nach Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 4 Monaten (also ab 1.10.2026). Der Altersrente lägen nach der besonderen Rentenauskunft voraussichtlich 50,0000 Entgeltpunkte zum beabsichtigten Rentenbeginn zugrunde. Da die Versicherte die Rente 24 Monate vorzeitig in Anspruch nehmen möchte, würde diese um 7,2 % (24 Monate x 0,3 %) gekürzt.

Der Zugangsfaktor würde 1 – 0,072 = 0,928 betragen. Es ergäbe sich damit insgesamt eine Minderung von 3,6000 persönlichen Entgeltpunkten (50 – [50 × 0,928]), die durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden könnte. Der erforderliche Beitragsaufwand beträgt bei einer Zahlung im Jahr 2024 = 3,6000 × 8436,5880 : 0,928 = 32.728,14 EUR. Dieser Betrag gleicht eine Rentenminderung von derzeit monatlich 135,36 EUR aus (3,6000 persönliche Entgeltpunkte × 37,60 EUR [aktueller Rentenwert West]).

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