Die Auskunft erteilt der Rentenversicherungsträger nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Versicherte selbst mit zukünftigen Zeiten die wartezeit- oder versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllen können.

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