Die Erklärung, dass der Versicherte beabsichtigt, vorzeitig Altersrente zu beziehen, kann formlos erfolgen. Sie erfolgt in der Regel im Zuge der Beantragung der erforderlichen Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger.

Ob die Altersrente tatsächlich zum beabsichtigten Zeitpunkt beansprucht wird, ist für die Rechtswirksamkeit gezahlter Ausgleichsbeiträge unerheblich. Möglich ist somit auch, nach der Zahlung der Beiträge die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt, also mit geringeren Rentenabschlägen oder ganz ohne Rentenabschläge, in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall bewirkt die Beitragszahlung eine Erhöhung der (Alters-)Rente.

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