§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Die Anordnung oder Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen; dies gilt nicht bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort. 3Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. 4Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
(2) 1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet. 2Dienststätte ist das Gebäude, in dem der Berechtigte regelmäßig oder überwiegend seinen Dienst leistet.3Hat der Berechtigte keine Dienststätte im Sinne des Satzes 2, gilt die Dienststelle, der der Berechtigte organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit. 4Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird. 5Dienstgeschäft ist die konkrete Aufgabe des Dienstreisenden für seine Dienststelle.
(3) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Reisen der Richter im Rahmen der richterlichen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass eine Anordnung oder Genehmigung der Reise im Inland nicht erforderlich ist.
§ 3 Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) 1Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Durchführung entschieden. 2Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise erreicht werden kann. 3Sie sind auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(3) 1Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. 2Wird eine Dienstreise unterbrochen, wird für die Dauer der Unterbrechung keine Reisekostenvergütung gewährt.
(4) 1Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen aus Anlass einer Dienstreise erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 6 Abs. 3 bis 5 und § 7 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(5) 1Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie diese nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2Das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(6) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 10 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. 3Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 4Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(7) 1Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 2Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- oder Fortbildungsreise nach § 15 Abs. 1 oder 2 erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.
§ 4 Fahrkostenerstattung
(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Abweichend von Satz 1 kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden. 3Muss aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. 4Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeugs notwendig, werden die entstandenen Kosten bis zur niedrigsten Klasse erstattet.
(2) 1Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. 2Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
(3) 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 5 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt w...