(1) 1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle[1] anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. 2Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle[2] kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen oder Dienstgänge anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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