Nicht zu den Reisenebenkosten gehören z. B.

  • Essengutscheine von Raststätten bzw. Autohöfen;
  • Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, auch wenn die Kleidungsstücke ausschließlich beruflich genutzt werden oder einer besonders hohen Abnutzung unterliegen.[1] Nicht abziehbar sind nach herrschender Meinung auch Kleidungsstücke, die nur für eine Reise in ein Gebiet mit extremen klimatischen Bedingungen angeschafft werden;
  • Anschaffungskosten von Koffern und sonstigen Reiseutensilien wie Taschen, Wecker[2];
  • Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehe- bzw. Lebenspartners an dem auswärtigen Einsatzort sind dagegen auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit – anders als bei einer doppelten Haushaltsführung – keine Werbungskosten. Diesen sog. umgekehrten Familienfahrten fehlt es an der beruflichen Veranlassung[3];
  • Verwarnungs- und Bußgelder, die im Zusammenhang mit Dienstreisen verhängt werden;
  • Krankenversicherungsbeiträge, auch wenn der zusätzliche Versicherungsschutz ausschließlich durch eine berufliche Reisetätigkeit im Ausland veranlasst ist, wie etwa die Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung;
  • Massagen, Minibar oder Pay-TV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge