Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung ist nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien zu verfahren.[1]

Als Reisenebenkosten kommen u. a. in Betracht:

  • Beförderung, Versicherung und Aufbewahrung von Gepäck;
  • Ferngespräche, Telegramme und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern sowie Telefongespräche privaten Inhalts zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen und Freunden bei mindestens einwöchiger beruflicher Auswärtstätigkeit in nachgewiesener Höhe. Ein pauschaler Abzug für ein 15-minütiges Telefonat pro Woche, vergleichbar der Regelung zur doppelten Haushaltsführung, ist nicht vorgesehen.[2];
  • Gebühren für die Benutzung von Straßen, Brücken, Tunneln und Parkplätzen, sanitären Einrichtungen auf Rastplätzen.[3] Zum Nachweis reichen laut Verwaltungsanweisung – insbesondere bei Lkw-Fahrern – repräsentative Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 3 Monaten.[4] Das Sächsische FG erkannte bei einem Lkw-Fahrer im Fernverkehr eine arbeitstägliche Reisenebenkostenpauschale von 5 EUR an.[5] Anstelle der Nachweisführung über die durch die Fahrzeugübernachtung angefallenen Kosten kommt bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten auch die Übernachtungspauschale infrage[6];
  • Schadensersatzleistungen bei Verkehrsunfällen, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und nicht durch Alkoholeinfluss verursacht wurde;
  • Unfallversicherungen und andere Versicherungen für die Reisezeit, insbesondere eine Reisegepäckversicherung, deren Versicherungsschutz sich auf Dienstreisen des Arbeitnehmers beschränkt.[7]

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