4.6.1 Abzugsfähige Reisenebenkosten

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung ist nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien zu verfahren.[1]

Als Reisenebenkosten kommen u. a. in Betracht:

  • Beförderung, Versicherung und Aufbewahrung von Gepäck;
  • Ferngespräche, Telegramme und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern sowie Telefongespräche privaten Inhalts zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen und Freunden bei mindestens einwöchiger beruflicher Auswärtstätigkeit in nachgewiesener Höhe. Ein pauschaler Abzug für ein 15-minütiges Telefonat pro Woche, vergleichbar der Regelung zur doppelten Haushaltsführung, ist nicht vorgesehen.[2];
  • Gebühren für die Benutzung von Straßen, Brücken, Tunneln und Parkplätzen, sanitären Einrichtungen auf Rastplätzen.[3] Zum Nachweis reichen laut Verwaltungsanweisung – insbesondere bei Lkw-Fahrern – repräsentative Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 3 Monaten.[4] Das Sächsische FG erkannte bei einem Lkw-Fahrer im Fernverkehr eine arbeitstägliche Reisenebenkostenpauschale von 5 EUR an.[5] Anstelle der Nachweisführung über die durch die Fahrzeugübernachtung angefallenen Kosten kommt bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten auch die Übernachtungspauschale infrage[6];
  • Schadensersatzleistungen bei Verkehrsunfällen, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und nicht durch Alkoholeinfluss verursacht wurde;
  • Unfallversicherungen und andere Versicherungen für die Reisezeit, insbesondere eine Reisegepäckversicherung, deren Versicherungsschutz sich auf Dienstreisen des Arbeitnehmers beschränkt.[7]

4.6.2 Nicht abzugsfähige Reisenebenkosten

Nicht zu den Reisenebenkosten gehören z. B.

  • Essengutscheine von Raststätten bzw. Autohöfen;
  • Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, auch wenn die Kleidungsstücke ausschließlich beruflich genutzt werden oder einer besonders hohen Abnutzung unterliegen.[1] Nicht abziehbar sind nach herrschender Meinung auch Kleidungsstücke, die nur für eine Reise in ein Gebiet mit extremen klimatischen Bedingungen angeschafft werden;
  • Anschaffungskosten von Koffern und sonstigen Reiseutensilien wie Taschen, Wecker[2];
  • Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehe- bzw. Lebenspartners an dem auswärtigen Einsatzort sind dagegen auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit – anders als bei einer doppelten Haushaltsführung – keine Werbungskosten. Diesen sog. umgekehrten Familienfahrten fehlt es an der beruflichen Veranlassung[3];
  • Verwarnungs- und Bußgelder, die im Zusammenhang mit Dienstreisen verhängt werden;
  • Krankenversicherungsbeiträge, auch wenn der zusätzliche Versicherungsschutz ausschließlich durch eine berufliche Reisetätigkeit im Ausland veranlasst ist, wie etwa die Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung;
  • Massagen, Minibar oder Pay-TV.

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