Abschließend bleibt die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber – unmittelbar oder mittelbar – anlässlich einer beruflicher Auswärtstätigkeiten gewährten Mahlzeiten, deren Gesamtwert 60 EUR überschreitet. Bei solchen unüblichen Mahlzeiten wird von Gesetzeswegen unterstellt, dass es sich um sog. Belohnungsessen handelt.

Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ausgeschlossen

Der geldwerte Vorteil muss in Höhe der tatsächlichen Kosten der gewährten Speisen und Getränke lohnsteuerlich erfasst und nach der jeweiligen Steuerklasse versteuert werden. Die Pauschalierungsvorschrift findet für Belohnungsessen keine Anwendung. Auch die Kürzung der Verpflegungspauschale beschränkt sich in ihrer praktischen Wirkung auf die Fälle der üblichen Arbeitgeberbewirtung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar auch die vom Arbeitgeber mit einem Gesamtpreis von mehr als 60 EUR gewährte Verpflegung von der Kürzungsvorschrift erfasst. Durch die gleichzeitig vorzunehmende individuelle Besteuerung in Höhe der tatsächlichen Kosten, muss insoweit aber von einer Entgeltzahlung des Arbeitnehmers ausgegangen werden, die im Ergebnis die Kürzung in vollem Umfang wieder rückgängig macht. Für unübliche Arbeitgeberbewirtung bleibt es damit bei der Besteuerung der tatsächlichen Kosten nach den ELStAM.

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