Damit das Finanzamt eine eventuelle Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Einkommensteuerveranlagung erkennen kann, gilt eine Bescheinigungspflicht.[1] Im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber den Großbuchstaben M aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten im Rahmen der 60-EUR-Grenze unentgeltlich bzw. verbilligt verpflegt worden ist.

Umfang der Bescheinigungspflicht

Die Bescheinigungspflicht knüpft ausschließlich an den Sachverhalt der üblichen Arbeitgeberbewirtung (60-EUR-Grenze), unabhängig davon, ob hierfür im Einzelfall die Vorteilsbesteuerung oder Werbungskostenkürzung zum Tragen kommt. Die Bescheinigung ist deshalb auch in den Fällen vorzunehmen, in denen der geldwerte Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts pauschal oder individuell versteuert worden ist. Der Großbuchstabe M umfasst also auch Sachverhalte, bei denen eine Verpflegungspauschale nicht gewährt werden kann und dementsprechend ihre Kürzung ausscheidet.

 
Hinweis

Keine Bescheinigungsbefreiung beim Großbuchstaben M

Für eine Übergangszeit bis Ende 2018 galt eine Befreiung von der Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens M, wenn das Betriebsstättenfinanzamt die gesonderte Aufzeichnung von steuerfreien Reisekostenerstattungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen hat.[2] Die für die Bescheinigung von steuerfreien Verpflegungszuschüssen in der Lohnsteuerbescheinigung bestehende Befreiung galt entsprechend. Voraussetzung war, dass die Reisekostenabrechnung nicht Gegenstand der Lohnabrechnung ist, sondern separat außerhalb des Lohnkontos vorgenommen wird und das Finanzamt diesem Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat.

Arbeitgeber mit separater Reisekostenabrechnungsstelle, die bisher von der Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht ausgenommen waren, sind ungeachtet einer bisherigen Befreiung seit 2019 gesetzlich verpflichtet, den Großbuchstaben M in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

Keine Bescheinigungspflicht in Einzelfällen

Im Fall der Gewährung von Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen oder deren Preis 60 EUR übersteigt, sog. Belohnungsessen, die nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, besteht keine Pflicht im Lohnkonto den Großbuchstaben M aufzuzeichnen und zu bescheinigen.

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