Eine bedeutsame Rechtsänderung durch das gesetzliche Reisekostenrecht ergibt sich, wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber verpflegt wird. An dem bisherigen System, dass die Arbeitgeberbewirtung durch den Ansatz eines geldwerten Vorteils erfasst wird und im Gegenzug die lohnsteuerlichen Verpflegungspauschbeträge vom Arbeitnehmer ungeachtet der unentgeltlichen Verpflegung ungekürzt in Anspruch genommen werden können, wird nur noch eingeschränkt in bestimmten Fällen festgehalten.

Der praktische Hauptanwendungsfall folgt einer anderen steuerlichen Behandlung – es gilt das umgekehrte Prinzip: Kürzung der Verpflegungspauschbeträge anstelle der Vorteilsbesteuerung. Einerseits soll der Arbeitgeber dadurch entlastet werden, dass auf eine Besteuerung der während einer beruflichen Reisetätigkeit gewährten Mahlzeiten verzichtet wird, anderseits muss der Arbeitnehmer dafür eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge in Kauf nehmen.[1] Durch diese Verfahrensweise nimmt der Gesetzgeber im Ergebnis eine Saldierung vor.

Einfacher bedeutet nicht immer leichter

Ob diese vom Gesetzgeber unterstellte Vereinfachung in der Praxis tatsächlich mit einer deutlichen Arbeitsersparnis für das Lohnbüro verbunden ist, wie es in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, darf aufgrund der komplexen Wechselwirkung zwischen Fällen der Sachbezugsbesteuerung und Kürzungssachverhalten zumindest in Frage gestellt werden. Die folgende Übersicht veranschaulicht die für Arbeitgeberbewirtung geltende schwierige Rechtslage mit ihren zahlreichen Fallvarianten.

 

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