Für Tätigkeiten auf Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen gilt die 3-Monatsfrist nicht.[1] Hier kann sich der Arbeitnehmer auch nicht nach einer Übergangszeit auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen. Marinesoldaten und Seeleute können für sämtliche Tage an Bord steuerfreie Verpflegungspauschalen erhalten, auch wenn sie länger als 3 Monate unterwegs sind, bis sie wieder in den Heimathafen zurückkehren. Unter die Nichtanwendung der 3-Monatsfrist fallen nicht nur Schiffsbesatzungen, sondern sämtliche Fahrtätigkeiten. Der zeitlich beschränkte Ansatz der Verpflegungskosten bei auf anderen Fahrzeugen als auf Schiffen eingesetzten Arbeitnehmern hat aber kaum praktische Bedeutung. So sind z. B. Abwesenheitszeiten bei Lkw- und Busfahrern, ebenso beim Zugpersonal über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten in der Praxis so gut wie ausgeschlossen.

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