Ein Kumulieren der beiden gesetzlich festgelegten Zusammenrechnungsregelungen (für mehrere Auswärtstätigkeiten an einem Tag bzw. für Kalendertag übergreifende Arbeiten) ist nicht zulässig.

Der Arbeitgeber hat aber ein Wahlrecht zwischen

  • Kalendertag bezogener Addition der einzelnen Abwesenheitszeiten oder
  • Addition der Kalendertag übergreifenden Addition der Abwesenheitszeiten.[1]
 
Praxis-Beispiel

Dienstreise und Kalendertag überschreitende Auswärtstätigkeit

Ein Arbeitnehmer unternimmt – ohne zu übernachten – eine Dienstreise, die dienstags um 17 Uhr beginnt und mittwochs um 7:30 Uhr endet. Der Arbeitnehmer unternimmt am Mittwochnachmittag eine weitere Inlandsdienstreise von 14 Uhr bis 23:30 Uhr.

Ergebnis: Aufgrund der Mitternachtsregelung können die Abwesenheitszeiten der ersten Dienstreise über Nacht zusammengerechnet werden (14,5 Stunden = 7 Stunden + 7 Stunden 30 Minuten). Bedingt durch die überwiegende Abwesenheit am Mittwoch ist die dafür zu berücksichtigende Verpflegungspauschale diesem Tag zuzurechnen.

Alternativ können alle am Mittwoch geleisteten Abwesenheitszeiten (16 Stunden = 7 Stunden 30 Minuten + 8 Stunden 30 Minuten) zusammengerechnet werden. In diesem Fall bleiben die Abwesenheitszeiten der ersten Dienstreise über Nacht unberücksichtigt.

Unabhängig davon, für welche Berechnungsmethode sich der Arbeitgeber entscheidet, steht dem Arbeitnehmer lediglich eine Verpflegungspauschale von 14 EUR für den Dienstag zu. Eine Verpflegungspauschale von 28 EUR kommt nur in Betracht, wenn entweder die gesamte Tätigkeit über Nacht oder die Tätigkeit an dem jeweiligen Kalendertag 24 Stunden erreicht.

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