Die quantitative Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist immer erst an zweiter Stelle vorzunehmen. Um den Tätigkeitsmittelpunkt beim Arbeitgeber zu begründen, gilt eine Grenze von 2 vollen Arbeitstagen pro Woche bzw. 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit.

Regelung vorteilhaft für Außendienstler und Firmenwageninhaber

Fehlt es an einer arbeitsrechtlichen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte, wird für den klassischen Außendienstmitarbeiter durch die von großzügigen Grenzen geprägte zeitliche Bestimmung nur ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründet. Insbesondere Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure erbringen einen Großteil ihrer Arbeitsleistung im Außendienst und erfüllen weder die 2-Tage- noch die 1/3-Grenze. Vorteile ergeben sich hierdurch vor allem für den Personenkreis der Firmenwageninhaber.

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