Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.

Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird, d. h. sie kann gerade auch bei solchen Arbeitnehmern vorliegen, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, etwa Kundendienstmitarbeiter oder Berufskraftfahrer. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte übt bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung immer eine berufliche Auswärtstätigkeit aus.

 

Die Reisekostendefinition ist untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte verbunden. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, ist die Gewährung von Reisekosten möglich.

 
Praxis-Tipp

Spielraum bei Wahl der ersten Tätigkeitsstätte nutzen

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte wird vorrangig durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt. Der Arbeitgeber hat es damit in der Hand, jedem seiner Mitarbeiter diejenige erste Tätigkeitsstätte zuzuordnen, die den betrieblichen Wünschen und Bedürfnissen am besten Rechnung trägt.[1] Die Entscheidung wird dabei häufig nicht nur unter dem Blickwinkel der Reisekosten zu treffen sein, sondern insbesondere bei Dienstwageninhabern auch mit Rücksicht auf eine günstige Dienstwagenbesteuerung.[2]

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