Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung

Enthält die Rechnung nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, z. B. bei einer Tagungspauschale, ist für das In- und Ausland der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

  • für Frühstück um 20 %,
  • für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %

des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.

Sammelposten für Nebenleistungen inkl. Verpflegung

Ist in der Hotelrechnung die Übernachtungsleistung gesondert ausgewiesen und daneben ein Sammelposten für Nebenleistungen, ohne dass sich der Preis für die Verpflegung feststellen lässt, so ist die Kürzung sinngemäß auf den Sammelposten für Nebenleistungen anzuwenden. Der verbleibende Teil des Sammelpostens ist regelmäßig als Reisenebenkosten zu behandeln, wenn die Bezeichnung des Sammelpostens für die Nebenleistungen keinen Anlass gibt für die Vermutung, darin seien steuerlich nicht anzuerkennende Nebenleistungen enthalten.

Keine ansatzfähigen Reisenebenkosten sind z. B. die Aufwendungen für private Ferngespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV.

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