Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen pauschal[1] Übernachtungskosten[2]
      nachgewiesen pauschal
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] tatsächliche Aufwendungen, die bei Benutzung eines eigenen Pkw auf 0,30 EUR je km geschätzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten, u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor, berücksichtigt eintägige Auswärtstätigkeiten in der nachgewiesenen Höhe -

ab 14 Stunden

ab 8 Stunden

unter 8 Stunden

12 EUR

6 EUR

-
   
mehrtätige Auswärtstätigkeiten    
ab 24 Stunden 24 EUR    
    An- und Abreisetag wie eintägige Auswärtstätigkeiten    
Vorrübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland siehe vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland Pauschbeträge werden jeweils vom Bundesminister der Finanzen (BMF) bekannt gegeben[4] in der nachgewiesenen Höhe -
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung-Einsatzstelle mit 0,30 EUR ja km geschätzt werden können, ebenso bei Fahrten zu einer Abholstelle bei einer Abwesenheit von mind. in der nachgewiesenen Höhe -

24 Stunden

14 Stunden

8 Stunden

unter 8 Stunden

24 EUR

12 EUR

6 EUR

-
Tätigkeit auf Fahrzeugen

zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot: die Entfernungspauschale von 0,30 EUR[5]

Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten
siehe Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen in der nachgewiesenen Höhe -
[1] Bei derselben Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeitsstätte an mehr als zwei Tagen wöchentlich aufsucht.
[2] Übernachtungskosten dürfen nur auf Einzelnachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden.
[3] Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.
[4] Für nicht genannte Länder sind die für Luxemburg festgesetzten Beträge maßgebend.
[5] Die Entfernungspauschale ist ab dem 1. Entferungs-km einheitlich mit 0,30 EUR anzusetzen.

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