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Fahrtkosten | Verpflegungsmehraufwendungen pauschal[1] | Übernachtungskosten[2] | |||
nachgewiesen | pauschal | ||||
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] | tatsächliche Aufwendungen, die bei Benutzung eines eigenen Pkw auf 0,30 EUR je km geschätzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten, u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor, berücksichtigt | eintägige Auswärtstätigkeiten | in der nachgewiesenen Höhe | - | |
ab 14 Stunden ab 8 Stunden unter 8 Stunden |
12 EUR 6 EUR - |
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mehrtätige Auswärtstätigkeiten | |||||
ab 24 Stunden | 24 EUR | ||||
An- und Abreisetag wie eintägige Auswärtstätigkeiten | |||||
Vorrübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland | siehe vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland | Pauschbeträge werden jeweils vom Bundesminister der Finanzen (BMF) bekannt gegeben[4] | in der nachgewiesenen Höhe | - | |
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen | tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung-Einsatzstelle mit 0,30 EUR ja km geschätzt werden können, ebenso bei Fahrten zu einer Abholstelle | bei einer Abwesenheit von mind. | in der nachgewiesenen Höhe | - | |
24 Stunden 14 Stunden 8 Stunden unter 8 Stunden |
24 EUR 12 EUR 6 EUR - |
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Tätigkeit auf Fahrzeugen | zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot: die Entfernungspauschale von 0,30 EUR[5] Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten |
siehe Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen | in der nachgewiesenen Höhe | - |
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