(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

 

1.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 79,95 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,25 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,48 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,21 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 25,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 12,64 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,89 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,68 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 2,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,30 Euro
 

2.

Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 113,77 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro
 

3.

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 141,58 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,80 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 23,05 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,52 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 13,28 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 14,77 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,87 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,22 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 11,61 Euro
 

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

 

1.

nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,

 

2.

nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 281,64 Euro und

 

3.

nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300,81 Euro.

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