Fall Beschäftigungsort versicherungsrechtliche Beurteilung Beitragsberechnung
West Ost West Ost KV/PV RV/ALV
A X   X   West West
B   X   X West Ost
C Berlin (West)   X   West West
D   Berlin (Ost) JAG in der KV

X

(RV/ALV)
West* Ost

* Werden Sachbezüge gewährt, gelten die Sachbezugswerte Ost.

Wegen des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der Krankenversicherung sind trotz der Rechtsangleichung insbesondere die bundesweit tätigen Krankenkassen darauf angewiesen, dass die Arbeitgeber den Beitragsnachweis kennzeichnen, damit festgestellt werden kann, für welchen Rechtskreis die Beiträge bestimmt sind. Nach den von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechend § 28b Abs. 2 SGB IV festgelegten Grundsätzen für die Gestaltung des Beitragsnachweises sind deshalb grundsätzlich von Arbeitgebern mit Betriebsstätten im Rechtskreis West und im Rechtskreis Ost mehrere Beitragsnachweise einzureichen.

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