Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auch die Bezugsgröße unterscheiden sich noch bis Ende 2024. Daraus folgen auch unterschiedliche Mindestbeitragsbemessungsgrenzen, z. B. für Auszubildende und Praktikanten, Menschen mit Behinderung, Entwicklungshelfer und Mitglieder geistlicher Genossenschaften ohne Anwartschaft auf Versorgung.
Für das Jahr 2024 sind somit letztmals unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung festgelegt worden.
jährl. Werte in EUR | Rechtskreis West | Rechtskreis Ost |
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Bezugsgröße | 42.420 | 41.580 |
Beitragsbemessungsgrenze – allgemein | 90.600 | 89.400 |
Beitragsbemessungsgrenze – knappschaftl. RV | 111.600 | 110.400 |
Für selbstständige Künstler und Publizisten gelten demgegenüber in der Rentenversicherung in beiden Rechtskreisen bereits die West-Werte.[1]
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