In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist der Anpassungsprozess derzeit noch nicht abgeschlossen. Hier sind noch bis einschließlich Ende 2024 unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen zu beachten. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz[1] wurde festgelegt, dass die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) mit Wirkung ab 2018 jedes Jahr entsprechend an die West-Werte angenähert werden, bis sie zum 1.1.2025 vollständig auf die entsprechenden West-Werte angehoben sein werden. Die Hochwertung[2] der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste wird entsprechend abgesenkt und entfällt ab dem 1.1.2025 vollständig. Somit ist gewährleistet, dass es vom 1.1.2025 an in Deutschland in der Sozialversicherung nur noch einen einheitlichen Rechtskreis geben wird.

[1] Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl 2017 I S. 2575.

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