Arbeitnehmer sind oft eher bereit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren, wenn ihnen als Alternative zur Kündigung der Abschluss eines Aufhebungsvertrags[1] angeboten wird. Dabei ist Folgendes zu beachten: Ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags veranlasst worden, kann er seine Erklärung nach § 123 BGB anfechten mit der Folge, dass der Aufhebungsvertrag nichtig ist.[2] Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der die Anfechtung begründenden Tatsachen trifft im Prozess den Arbeitnehmer.[3]

Die Drohung mit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag ablehnt, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dann nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine derartige Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen würde.[4]

Dasselbe gilt für den Fall der Androhung einer Strafanzeige, wenn gegen den Mitarbeiter zumindest der hinreichende Verdacht besteht, eine strafbare Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers begangen zu haben.[5] Ist der Arbeitnehmer durch den Vorhalt rechtswidrig erlangter und einem gerichtlichen Verwertungsverbot unterliegender Beweismittel (z. B. einer unzulässigen Videoaufzeichnung) zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags veranlasst worden, so kann eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB in Betracht kommen.[6]

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