Bei einer Ehrlichkeitskontrolle bzw. einem Zuverlässigkeitstest wird die Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters auf die Probe gestellt, indem er einer günstigen Gelegenheit zur Begehung einer Straftat oder einer Arbeitsvertragsverletzung ausgesetzt wird, um zu beobachten, ob er dieser Versuchung widerstehen kann.

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte[1] ist ihre Durchführung ausnahmsweise zulässig, wenn die Ehrlichkeit des betroffenen Mitarbeiters auf andere Weise nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen überprüft werden kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber bei ihrer Tätigkeit nicht laufend und unverdeckt überwachen kann (z. B. Außendienstmitarbeiter, Mitarbeiter in leitender Position, Kassenkräfte). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann auf die Probe stellen, wenn bereits konkrete Verdachtsmomente für eine Straftat oder sonstige schwere Arbeitsvertragsverletzung vorhanden sind und andere Maßnahmen zur Überführung des Mitarbeiters keinen hinreichenden Erfolg versprechen.

Insgesamt sind Ehrlichkeitskontrollen daher nur stichprobenmäßig, wenngleich durchaus regelmäßig, zulässig. Der Arbeitgeber muss bei der Ausgestaltung und Durchführung von Ehrlichkeitskontrollen überdies der damit verbundenen Verführungssituation für den betroffenen Arbeitnehmer Rechnung tragen. Die Grenze zwischen der (zulässigen) Schaffung einer Tatgelegenheit und der (unzulässigen) Anstiftung zur Tatbegehung darf nicht überschritten werden. Verboten ist daher jede Einwirkung auf den betroffenen Mitarbeiter, die als aktive Bestimmung zur Tatbegehung gewertet werden kann (z. B. Überredung trotz anfänglicher Weigerung, Appell an das Mitgefühl oder Anbieten einer Gefälligkeit).[2]

Bei der Durchführung von Ehrlichkeitskontrollen ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht,[3] da es um die Kontrolle des Arbeitsverhaltens geht. Etwas anderes gilt nur, wenn fremde Mitarbeiter bei der Ausführung der Ehrlichkeitskontrolle so in den Betriebsablauf eingliedert werden, dass eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG vorliegt.[4]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 18.11.1999, 2 AZR 743/98, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2002, 7 Sa 1327/01, unveröffentlicht; LAG Hamm, Urteil v. 14.3.1997, 15 Sa 1315/96, unveröffentlicht.
[2] Vgl. LAG Hamm, Urteil v. 29.6.1988, 10 Sa 458/89, LAGE § 626 BGB Nr. 44.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 18.11.1999, 2 AZR 743/98, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen.
[4] Vgl. BAG, Beschluss v. 13.3.2001, 1 ABR 34/00, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung.

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