(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen[2] [Ab 01.01.2025: Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:]

 

1.

bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,

 

2.

bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,

 

3.

bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften[3] [Bis 31.12.2023: Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit] mit ihrer Beendigung,

 

4.

bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,

 

5.

bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,

 

6.

bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. 1Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.

 

(2) Das Bundesministerium der Justiz [Bis 15.03.2023: und für Verbraucherschutz] [4] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit[5] [Ab 01.01.2025: ohne] Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.[6]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[3] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden bis 15.03.2023.
[5] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[6] § 17 Abs. 2 tritt am 18. Dezember 2007 in Kraft.

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