Nach § 572 Abs. 1 ZPO entscheidet immer zunächst der Ausgangsrichter, ob er der sofortigen Beschwerde abhilft oder nicht. Wird die Beschwerde beim LAG eingelegt, ist sie zunächst dem Arbeitsgericht zum Zweck der Prüfung vorzulegen, ob ihr abgeholfen wird. Wird eine Entscheidung der Kammer des Arbeitsgerichts angefochten, kann nur diese der Beschwerde abhelfen, der Vorsitzende kann dann nicht allein entscheiden.[1] Vor der Abhilfeentscheidung ist dem Beschwerdegegner rechtliches Gehör zu gewähren. Das Arbeitsgericht entscheidet dann auch über die Kosten des Verfahrens.

Hält der Vorsitzende bzw. die Kammer die Beschwerde für unbegründet und hilft sie ihr deshalb nicht ab, muss er bzw. sie die Sache unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, dem LAG als Beschwerdegericht vorlegen. Eine vorherige Anhörung des Beschwerdegegners ist entbehrlich. Eine Vorlagefrist ist nicht vorgesehen, unterlässt allerdings das Arbeitsgericht die Vorlage, kann die Beschwerde nochmals unmittelbar beim LAG eingelegt werden.[2]

Das LAG prüft zunächst, ob die Beschwerde statthaft ist; ebenso ob sie form- und fristgerecht eingelegt wurde. Wenn die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet wurde, wird sie durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hierzu ist das LAG nach § 78 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidungsbefugt. Der Beschluss ist unanfechtbar.[3]

Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss der Beschwerdeführer noch beschwert sein, insbesondere darf eine Entscheidung über die Beschwerde noch nicht überholt oder das arbeitsgerichtliche Verfahren abgeschlossen sein.[4]

Das LAG kann sowohl in der Sache selbst entscheiden als auch die Sache an das Arbeitsgericht mit entsprechenden Anordnungen zurückverweisen. Entscheidet das LAG selbst, gilt das Verbot der reformatio in peius.[5] Bei einer Zurückverweisung ist das Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO an die Auffassung des LAG gebunden.[6] Diese Zurückverweisung zum Zwecke der Sachentscheidung (§ 68 ArbGG ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar[7]) an das Arbeitsgericht kommt in der Regel dann in Betracht, wenn das Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht begründet hat und sich eine solche Begründung auch nicht aus der Nichtabhilfe-Entscheidung des Arbeitsgerichts ergibt. Wichtig ist, dass das LAG bei seiner Prüfung auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und insbesondere bei Ermessensentscheidungen sein Ermessen nicht an die Stelle der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts setzen darf.[8]

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss[9] des LAG, und zwar nach § 78 Satz 3 ArbGG durch seinen Vorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Das gilt auch, wenn durch die Beschwerde eine Entscheidung der Kammer des Arbeitsgerichts angegriffen wird. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Das LAG entscheidet auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

[1] LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.1.2007, 11 Ta 10/07; LAG Bremen, Beschluss v. 5.1.2006, 3 Ta 69/05; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.7.2005, 2 Ta 160/05.
[4] BGH, Beschluss v. 29.6.2004, X ZB 11/04; Beschluss v. 18.1.1995, IV ZB 22/94.
[5] Reformatio in Peius: Abänderung zum Nachteil des Rechtsmittelführers; BGH, Beschluss v. 6.5.2004, IX ZB 349/02, NJW-RR 2004 S. 1422.
[6] So bereits BGH, Beschluss v. 18.10.1968, X ZB 1/68; LAG Sachsen, Beschluss v. 8.4.1997, 1 Ta 89/97.
[8] Sächsisches LAG, Beschluss v. 7.7.2008, 4 Ta 117/08; BGH, Beschluss v. 12.12.2005, II ZB 30/04; a. A. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.2.2006, 9 Ta 13/05.

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