Gegen bestimmte Entscheidungen des Arbeitsgerichts bzw. des LAG, die keine Entscheidungen in der Sache selbst sind, kann ein Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG in Betracht kommen. Dabei gibt es zunächst die fristgebundene sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden[1] Daran kann sich die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der LAG und ihrer Vorsitzenden anschließen, wenn diese zugelassen wird.

§ 78 ArbGG gilt grundsätzlich nur für Entscheidungen der Arbeitsgerichte bzw. der LAG im Urteilsverfahren.

Für entsprechende Beschwerden im Beschlussverfahren (nicht gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Arbeitsgerichts) nach § 2a ArbGG verweist jedoch § 83 Abs. 5 ArbGG auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 78 ArbGG.

1.1 Sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht

Bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden finden nach § 78 Satz 1 ArbGG die Regelungen der ZPO über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach §§ 567 ff. ZPO entsprechende Anwendung.

Nach § 78 Satz 2 ArbGG ist eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der LAG oder ihrer Vorsitzenden grundsätzlich nur dann möglich, wenn die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen wird.

1.1.1 Statthaftigkeit der Beschwerde

Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des ersten Rechtszuges nur dann statthaft, wenn dies entweder nach der ZPO ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren beendendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist ausdrücklich gesetzlich geregelt u. a. in folgenden Fällen:

  • Zurückweisung oder Zulassung der Nebenintervention[1],
  • Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung[2] und Kostenfestsetzungsbeschlüsse[3], wobei wegen der gesetzlichen Regelungen zur Kostentragungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beschwerden gegen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts lediglich eine geringe praktische Bedeutung haben,
  • Bewilligung von Prozesskostenhilfe[4],
  • Ordnungsgeldbeschluss gegen die im Termin ausgebliebene Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens mittels ordnungemäßer Ladung[5],
  • Aussetzung des Verfahrens[6],
  • Wirkungen der Klagerücknahme, insbes. Kostenentscheidung[7],
  • Urteilsberichtigung[8], nicht anwendbar bei Berechtigung gerichtlicher Vergleiche[9],
  • Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils[10],
  • Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige[11],
  • Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit[12],
  • Zurückweisung eines Mahnantrages[13],
  • Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren[14],
  • Aufhebung eines Arrestes[15],
  • nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage[16],
  • Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges[17],
  • Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren.[18]

Zu beachten sind die Fälle, in denen Kraft gesetzlicher Regelung die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich nicht statthaft ist. Dazu gehören u. a.:

  • Ablehnung von Gerichtspersonen[19],
  • Ablehnung einer beantragten Fristverlängerung[20],
  • Entscheidung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[21],
  • Berichtigung des Urteilstatbestandes[22],
  • Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten[23],
  • Anfechtung eines Beweisbeschlusses[24],
  • allgemeine Ablehnung eines Sachverständigen[25],
  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.[26]

1.1.2 Einlegung der Beschwerde

Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde in Ermangelung einer abweichenden anderen gesetzlichen Bestimmung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen (siehe hierzu Arbeitshilfe Sofortige Beschwerde auf Aufhebung eines Beschlusses des Arbeitsgerichts). Es handelt sich dabei um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Lediglich im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beträgt die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO einen Monat.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses.[1]

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, es sei den...

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