Die wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 1 ASiG. Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Ziel ist es, die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen anzupassen, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu verwirklichen und das Erreichen eines möglichst hohen Wirkungsgrades der Arbeitsschutzmaßnahmen.

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