Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, z. B. die Bestellung und die Aufgaben der Betriebsärzte[1] und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.[2] Zudem schreibt es die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen vor und definiert deren Aufgaben.[3]

Ergänzt wird das ASiG durch weitere Vorschriften wie die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

5.1 Pflichten des Arbeitgebers

Die wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 1 ASiG. Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Ziel ist es, die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen anzupassen, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu verwirklichen und das Erreichen eines möglichst hohen Wirkungsgrades der Arbeitsschutzmaßnahmen.

5.2 Betriebsärzte

Der Arbeitgeber soll beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes durch kompetente Personen unterstützt werden. Daher scheibt § 2 ASiG dem Arbeitgeber die Bestellung von Betriebsärzten vor.

Der Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt bestellen, soweit dies in Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere in Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen erforderlich ist.

Gemäß § 3 ASiG unterstützen und beraten die Betriebsärzte den Arbeitgeber z. B.

  • bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • bei arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
  • bei der Organisation der "ersten Hilfe" im Betrieb,
  • bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsprozess
  • bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört zudem die Untersuchung der Arbeitnehmer und die arbeitsmedizinische Beurteilung, ebenso die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätte, Feststellung und Mitteilung von Mängeln an den Arbeitgeber und das Hinwirken auf die Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen.

5.3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Des Weiteren muss der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 5 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben übertragen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister sein.[1] Ihre Aufgaben überschneiden sich zum Teil mit denen der Betriebsärzte, insbesondere in Hinblick auf die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers bei der Planung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie. Anders als beim Betriebsarzt liegt beim Sifa aber ein Schwerpunkt auf der sicherheitstechnischen Überprüfung von Anlagen, insbesondere vor deren Inbetriebnahme, der regelmäßigen Begehung und Untersuchung der Arbeitsstätten in Hinblick auf Mängel und Erarbeitung von Vorschlägen zur Verhütung von Arbeitsunfällen.

5.4 Gesamtbetreuung

Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit "unterscheidet zwischen Betrieben, die bis 10 Mitarbeiter, und Betrieben, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.[1]

Der Schwerpunkt liegt grundsätzlich bei den Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Bei diesen setzt sich die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung im Rahmen der Regelbetreuung aus 2 Bestandteilen zusammen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Durch die Grundbetreuung werden Basisleistungen nach dem ASiG abgedeckt, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Die DGUV Vorschrift 2 gibt hierfür feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vor. Bezüglich des betriebsspezifischen Teils der Betreuung ermittelt der Betrieb Inhalt und Umfang selbst. Hierdurch kann die Betreuung bedarfsgerecht an die konkrete betriebliche Situation angepasst werden.

Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es im Rahmen der Regelbetreuung keine festgelegten Mindesteinsatzzeiten. Maßgeblich sind hier vielmehr die im Betrieb tatsächlich vorhandenen Gefährdungen.

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Kleinbetriebe bis zu 50 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, statt der Regelbetreuung eine altern...

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