Die höchste nationale staatliche Norm ist das Grundgesetz.

Auf Grundlage des im Grundgesetz vorgesehenen Verfahrens[1] werden förmliche Gesetze bzw. Gesetze im formellen Sinn vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen. Gesetze sind als unmittelbar gültige Normen meist abstrakt formuliert, um eine möglichst große Vielzahl von Sachverhalten zu erfassen. Um detailliertere Regelungen schaffen zu können, enthalten parlamentarische Gesetze häufig Verordnungsermächtigungen.

 
Praxis-Beispiel

Verordnungsermächtigungen

Das ArbSchG mit seinen abstrakt gehaltenen Regelungen ist ein förmliches Gesetz. § 18 ArbSchG enthält eine Verordnungsermächtigung. Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erlassen worden.

Das wichtigste Gesetz in Bezug auf den Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).[2]

 
Wichtig

Arbeitszeiterfassung – Unionsrechtskonforme Auslegung des ArbSchG

Die nationalen Gesetze müssen unionsrechtskonform ausgelegt werden. So hat z. B. das BAG unter Heranziehung des Unionsrechtes aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.[3] Hintergrund hierzu ist die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung.[4] Da der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH noch nicht umgesetzt hat, muss bei der Auslegung der nationalen Gesetze das Unionsrecht berücksichtigt werden.

[1] Art. 76 bis 82 GG.
[2] Arbeitsschutzgesetz vom 7.8.1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Art. 293 der Verordnung vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
[3] BAG, Beschluss v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21, Pressemitteilung 35/22.

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