Kurzbeschreibung

Übersicht über die Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden innerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses.

Vorbemerkung

Innerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses haben beide Vertragsparteien nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Diese ergeben sich aus §§ 13-16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie aus den nach § 14 BBiG erlassenen Ausbildungsordnungen. Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden.

Übersicht

Pflichten des Ausbildenden Pflichten des Auszubildenden

Ärztliche Untersuchung

Minderjährige Auszubildende, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung (max. 14 Monate alt) vorlegen.[1] Ein Jahr nach Aufnahme dieser Beschäftigung ist eine ärztliche Bescheinigung über eine Nachuntersuchung nötig. Hierauf soll der Arbeitgeber nach 9 Monaten hinweisen.[2]

Ärztliche Untersuchung

Für minderjährige Berufseinsteiger ist eine ärztliche Untersuchung nach dem JArbSchG verpflichtend. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat dieser eine Bescheinigung über eine erfolgte Nachuntersuchung vorzulegen.

Aufsichtspflicht

Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.

Ausbildungsnachweisführung

Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch zu führen und regelmäßig vorzulegen.[3]

Ausbildungsnachweise

Der Ausbildende hat den Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Hierfür hat der Ausbilder dem Auszubildenden vor und während der Ausbildung die schriftlichen Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihm die Gelegenheit zu geben, diese während der Ausbildungszeit zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.[4]

Benachrichtigungspflicht

Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unverzüglich Mitteilung zu machen und im Falle eines krankheitsbedingten Fernbleibens die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit länger als 3 Kalendertage, hat der Auszubildende das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Die Firma ist berechtigt, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen. Wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, hat der Auszubildende der Firma zu den in Satz 2 und 3 genannten Zeitpunkten eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Ausbildungsordnung

Der Ausbilder hat dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen.

Einhaltung der Ordnung

Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Betriebsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.[5]

Ausbildungspflicht

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Hierfür muss er die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.[6]

Erholungspflicht

Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen.

Benennung weisungsberechtigter Personen

Ausbildende müssen selbst ausbilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen. Dem Auszubildenden muss dieser schriftlich bekanntgegeben werden.[7]

Geheimhaltungspflicht

Der Auszubildende ist verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.[8]

Bereitstellung der Ausbildungsmittel

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel (insb. Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur) zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.[9]

Lernpflicht

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Hierfür hat er die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.[10]

Berufsausbildungsvertrag

Spätestens vor Beginn der Berufsausbildung muss ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.[11]

Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel

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