In Arbeitsräumen muss für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer folgender Mindestluftraum vorhanden sein:

  • 12 m3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,
  • 15 m3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit,
  • 18 m3 bei schwerer körperlicher Arbeit.

Der Mindestluftraum darf nicht durch das Volumen von Betriebseinrichtungen (z. B. Schränke, Lagergut, Maschinen) reduziert werden.

Wenn sich in Arbeitsräumen neben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m3 vorzusehen.

 
Wichtig

Ausnahmen für Räume, die nicht ausschließlich von Arbeitnehmern genutzt werden

Der zusätzliche Mindestluftraum von 10 m³ für nicht nur vorübergehend anwesende Personen muss nicht eingehalten werden für Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume in Gaststätten, Schulungs- und Besprechungsräume sowie für Unterrichtsräume in Schulen.

 
Praxis-Tipp

Bei Platzproblemen nicht "von außen" entscheiden

Häufig werden Arbeitsschutzverantwortliche sehr nachdrücklich mit Platzproblemen konfrontiert und sollen bestätigen, dass das Arbeiten in der Enge eines zugestellten Raumes unzumutbar sei. Oft ist es in solchen Fällen aber so, dass nicht der Raum als solcher zu klein ist, sondern dass deutlich zu viel an Arbeitsmitteln und Material wie z. B. Tische, Schränke, Beistellmöbel, Akten, Arbeitsmaterial, Lagergut als unverzichtbar am Arbeitsplatz eingestuft wird. Ob, was und wie viel ein Beschäftigter für seine Arbeit tatsächlich benötigt und wo evtl. auch die persönliche Arbeitsorganisation oder Platzprobleme an anderen Stellen im Betrieb das Problem darstellen, kann aber kaum die Sicherheitsfachkraft entscheiden. Das sollte die Aufgabe der zuständigen Führungskraft sein, am besten in Abstimmung mit den Betroffenen.

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