Die Bewegungsfläche der Beschäftigten am Arbeitsplatz muss mindestens 1,5 m² betragen und mindestens 1 m tief und breit sein. Wenn aus betriebstechnischen Gründen eine derartige Bewegungsfläche nicht möglich ist, muss den Beschäftigten eine entsprechend große Fläche in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen.

Wenn regelmäßig in gebückter Haltung gearbeitet werden muss, muss die Bewegungsfläche mindestens 1,20 m tief sein. Bei unmittelbar in Reihe nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen ist eine Breite von mindestens 1,20 m erforderlich. Wenn am Arbeitsplatz regelmäßig bestimmte Körperhaltungen erforderlich sind, die größere Bewegungsflächen oder Abstände nötig machen, müssen diese in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

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