Die Historie des Präventionsgesetzes (PrävG) reicht bis in das Jahr 2004 zurück, bevor das Gesetz im Juli 2015 veröffentlicht wurde. Das PrävG wird in der öffentlichen Darstellung mit zahlreichen Zielen und Leistungen präsentiert, wobei das Gesetz selbst keine eigenen Leistungen beinhaltet. Es ist ein Artikelgesetz, das regelt, welche Änderungen u. a. im Sozialgesetzbuch V vorgenommen werden müssen.

Durch das Präventionsgesetz wird die betriebliche Gesundheitsförderung inhaltlich und finanziell gestärkt. Betriebsärzte nehmen hierbei eine besondere Stellung ein, da sie durch das Gesetz die Möglichkeit erhalten, Präventionsempfehlungen abzugeben, die von den Krankenkassen bei der Entscheidung über die Erbringung einer Präventionsleistung berücksichtigt werden müssen.

Durch die Vernetzung insbesondere der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung ergeben sich für die Praxis mehr Möglichkeiten in der Prävention: zum einen durch das Zusammenwirken und demnach auch in der Finanzierung, zum anderen aber auch durch die bessere Abdeckung aller betrieblichen Situationen – und nicht nur wie in der Vergangenheit in der Förderung der Primärprävention. In kleinen und mittleren Unternehmen sollen verstärkt Maßnahmen angeboten werden. Durch regionale Koordinierungsstellen soll ein niedrigschwelliger und unbürokratischer Zugang zu den Leistungen sichergestellt werden. In der praktischen Umsetzung für die Betriebe bleiben § 20b und 20c SGB V und die Auslegung des Leitfadens Prävention[1] die primäre Quelle für fachliche und finanzielle Unterstützung. Aber auch die Berufsgenossenschaften engagieren sich zunehmend auf diesem Gebiet, sodass eine Unterstützung in beiden Systeme angefragt werden kann.

Das SGB V wurde durch das Präventionsgesetz weitreichend geändert. Die Änderungen mit Bezug auf ein BGM betreffen die §§ 20, 20a, 20b und 20c. Die Leistungserbringung soll nach wie vor auf den folgenden 3 Feldern erfolgen (siehe Abb. 3):

  1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention,
  2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie
  3. Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Abb. 3: Änderungen im § 20 SGB V mit Erlass des PrävG zum 17.7.2015

Neben der Umbenennung des § 20 in "Primäre Prävention und Gesundheitsförderung" wurden neue Inhalte in den § 20a aufgenommen und der Titel in "Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten" geändert. Die früheren §§ 20a "Betriebliche Gesundheitsförderung" und 20b "Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren" werden nun als §§ 20b und 20c geführt.

Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist die Höhe der finanziellen Mittel, die die Träger für die Versicherten bereitstellen müssen. Für das Jahr 2015 waren für jeden Versicherten ein Betrag in Höhe von 3,17 EUR bereitzustellen, ab dem Jahr 2016 ist der Betrag auf 7 EUR für die Prävention und Gesundheitsförderung gemäß §§ 20 bis 20c erhöht worden. Von diesem Betrag sind mindestens 2 EUR für die betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung aufzuwenden.

[1] GKV-Spitzenverband: Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V vom 21.6.2000 in der Fassung vom 10.12.2014, Berlin 2014.

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