Die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung muss sich auf die aktuellen Gegebenheiten im Betrieb beziehen. Im Arbeitsschutzgesetz wird gefordert, dass eine erneute Beurteilung der psychischen Gefährdungen durchgeführt werden muss, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Die Gefährdungsbeurteilung muss also immer auf dem aktuellen Stand gehalten und z. B. in Bereichen, in denen gravierende Änderungen stattgefunden haben, erneut durchgeführt werden.

Anlässe für eine erneute Gefährdungsbeurteilung können sein:

  • Eine Veränderung der Arbeitsbedingungen, die zu neuen psychischen Belastungsfaktoren führen können. Dazu können z. B. die Reorganisation von Arbeitstätigkeiten und -prozessen, neue Arbeitszeitmodelle, neue Arbeitsmittel, neue Räumlichkeiten, neue Produktionsverfahren oder neue Führungsmethoden gehören.
  • Eine Häufung von Anzeichen für eine erhöhte Stressbelastung, z. B. hohe Fehlzeiten, Beschwerden, Unfälle, erhöhte Fluktuation oder verringerte Produktivität.
  • Neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die bei der vorherigen Gefährdungsbeurteilung noch nicht vorlagen, oder neue Vorschriften zum Arbeitsschutz.

Eine Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung sollte bereits in den Gesamtprozess mit eingeplant werden.

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