Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 3. Juli 1995 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
(1)
Zu Artikel 7
(2)
Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
b) |
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
(3)
Zu Artikel 23
b) |
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,
Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Ukraine vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind. |
(4)
Zu Artikel 26
Werden aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt, so gilt als vereinbart, daß ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind:
a) |
Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Vertragss... |
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