Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei haben ergänzend zum Abkommen vom 19. September 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
(1) Zu Artikel 4 Absatz 3:
Als Kriterium zur Festlegung des Ansässigkeitsstatus einer anderen Person als einer natürlichen Person werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorzugsweise den Ort wählen, an dem die Gesellschaft geleitet und die Kontrolle über sie ausgeübt wird oder den Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Leitung der Gesellschaft getroffen werden.
(2) Zu den Artikeln 7 und 14:
(3) Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
b) |
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
(4) Zu Artikel 11 Absatz 4:
Zuschläge für verspätete Zahlung im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 werden wie Zinsen behandelt, wenn der Zinssatz unter dem fremdvergleichskonformen Zinssatz liegt oder die Zuschläge höher als die fremdvergleichskonformen Zuschläge für verspätete Zahlung sind.
(5) Zu Artikel 13 Absatz 5:
Artikel 13 Absatz 5 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien von Gesellschaften, die an einer anerkannten Börse eines Vertragsstaats notiert sind, oder für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Rahmen der Umstrukturierung einer Gesellschaft.
(6) Zu Artikel 15 Absatz 2:
Artikel 15 Absatz 2 gilt nicht für Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person – in diesem Absatz "der Arbeitnehmer" genannt – bezieht, und die von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, für unselbständige Arbeit in diesem anderen Staat gezahlt werden, wenn
b) |
der Arbeitgeber keine Verantwortung oder Risiken für die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers trägt. |
(7) Zu Artikel 24:
In Bezug auf Artikel 24 Absatz 2 hat der Steuerpflichtige im Fall der Türkei die sich aus der Verständigung ergebende Erstattung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, nachdem die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen das Ergebnis der Verständigung mitgeteilt hat, zu beantragen.
(8) Zu Artikel 25:
Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
b) |
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. |
c) |
Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. |
e) |
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten... |
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