Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Belarus

haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 30. September 2005 in Minsk die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

 

1.

Zu den Artikeln 2, 11, 17, 18 und 19:

Der in dem Abkommen verwendete Ausdruck "Land" gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Zu den Artikeln 3, 8, 13, 15 und 22:

Bei der Ermittlung des "Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung" gehören zu den Umständen, die berücksichtigt werden, u. a. der Ort, von dem aus ein Unternehmen tatsächlich geleitet und beherrscht wird, sowie der Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen getroffen werden, die für die Leitung des Unternehmens von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

3.

Zu Artikel 7:

 

a)

Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats Güter oder Waren durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat oder übt es über eine solche eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage der Vergütung ermittelt, die der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

 

b)

1Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. 2Gewinne aus der Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder unabhängig von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebsstätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens oder durch einen Dritten sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.

 

c)

Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.

 

d)

1Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen für unselbständige Arbeit, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von einem Unternehmen eines Vertragsstaats gezahlt werden, das ganz oder teilweise einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gehört, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns des Unternehmens zum Abzug zugelassen. 2Das Gleiche gilt für Betriebsstätten.

 

4.

Zu den Artikeln 7 und 9:

1Es gilt als vereinbart, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, an der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person beteiligt ist, unabhängig davon, ob diese Zinsen an eine Bank oder eine andere Person gezahlt werden, und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns dieser Gesellschaft im erstgenannten Staat unbeschränkt abzugsfähig sind. 2Der abzugsfähige Betrag darf aber nicht den Betrag übersteigen, den unabhängige Unternehmen miteinander unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. 3Diese Bestimmung gilt auch für Zinsen, die von einer Betriebsstätte gezahlt werden.

 

5.

Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14, 15, 21 und 22:

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck feste Einrichtung einen bestimmten Ort, von dem aus eine natürliche Person eine selbständige Arbeit ganz oder teilweise ausübt.

 

6.

Zu den Artikeln 10 und 11:

Der Ausdruck "Dividenden" schließt auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder von partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder ähnlichen Zahlungen sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein.

Zur Information der Republik Belarus werden die Ausdrücke stille Gesellschaft, "partiarisches Darlehen" und "Gewinnobligationen" zur Klarstellung wie folgt erklärt:

  • 1Eine "stille Gesellschaft" ist laut §§ 230 bis 237 Handelsgesetzbuch eine Personengesellschaft, an der sich eine Person, der stille Gesellschafter, an einem Unternehmen (des aktiven Gesellschafters) mit einer Vermögenseinlage beteiligt, die in das Vermögen des aktiven Gesellschafters übergeht. 2Der stille Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt.
  • "Partiarisches Darlehen" ist ein Darlehen mit Gewinnbeteiligung.
  • "Gewinnobligationen" sind im Allgemeinen Wertpapiere, die je nach Höhe der Ausschüttung des Schuldners mit dem Recht auf zusätzliche Zinsforderungen verbunden und nicht mit Bezugsrechten auf Aktien verbunden sind.
 

7.

Zu Artikel 26:

Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

 

a)

Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Staat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Staat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

 

b)

Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat a...

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