Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Belarus
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 30. September 2005 in Minsk die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. |
Zu den Artikeln 2, 11, 17, 18 und 19: Der in dem Abkommen verwendete Ausdruck "Land" gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland. |
4. |
Zu den Artikeln 7 und 9: 1Es gilt als vereinbart, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, an der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person beteiligt ist, unabhängig davon, ob diese Zinsen an eine Bank oder eine andere Person gezahlt werden, und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns dieser Gesellschaft im erstgenannten Staat unbeschränkt abzugsfähig sind. 2Der abzugsfähige Betrag darf aber nicht den Betrag übersteigen, den unabhängige Unternehmen miteinander unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. 3Diese Bestimmung gilt auch für Zinsen, die von einer Betriebsstätte gezahlt werden. |
5. |
Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14, 15, 21 und 22: Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck feste Einrichtung einen bestimmten Ort, von dem aus eine natürliche Person eine selbständige Arbeit ganz oder teilweise ausübt. |
6. |
Zu den Artikeln 10 und 11: Der Ausdruck "Dividenden" schließt auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder von partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder ähnlichen Zahlungen sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein. Zur Information der Republik Belarus werden die Ausdrücke stille Gesellschaft, "partiarisches Darlehen" und "Gewinnobligationen" zur Klarstellung wie folgt erklärt:
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7. |
Zu Artikel 26: Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
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