Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Litauen haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 22. Juli 1997 in Wilna die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
4. |
Zu Artikel 10Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck “Dividenden” die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein. |
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Zu den Artikeln 10 und 11Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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6. |
Zu Artikel 12Vergütungen für technische Dienstleistungen oder für Beratung oder Geschäftsführung gelten nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, es sei denn, daß diese Vergütungen betragsmäßig auf Herstellung, Verkauf, Vorführung, Gewinn oder ähnlicher Grundlage im Zusammenhang mit der Verwendung derartiger Mitteilungen beruhen. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. |
7. |
Zu Artikel 23
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