Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben ergänzend zum Abkommen vom 30. März 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 10 (Dividenden):

Der Ausdruck "Altersvorsorgeeinrichtung" bedeutet:

 

a)

in Deutschland eine als solche nach deutschem Recht errichtete und deutschem Recht unterliegende Altersvorsorgeeinrichtung;

 

b)

im Vereinigten Königreich nach Teil 4 des Finance Act 2004 erfasste "Pension Schemes" (außer Sozialversicherungseinrichtungen), einschließlich Versorgungsfonds oder "Pension Schemes", die durch Versicherungsgesellschaften und Investmentfonds vermittelt werden, deren Anteilseigner ausschließlich "Pension Schemes" sind.

Die zuständigen Behörden können die Einbeziehung wirtschaftlich oder rechtlich gleichartiger oder im Wesentlichen ähnlicher Altersvorsorgeeinrichtungen vereinbaren, die in einem der Staaten nach der Unterzeichnung des Abkommens kraft Gesetz oder durch Rechtsvorschrift eingeführt werden.

2. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

 

a)

auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und

 

b)

bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

3. Zu den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenz gebühren):

Bezieht ein deutsches Unternehmen Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich und sind diese Einkünfte einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, so werden die nach den anderen Bestimmungen des Abkommens zu gewährenden Steuervergünstigungen für diese Einkünfte nicht gewährt, sofern die für diese Einkünfte in Deutschland und im Drittstaat tatsächlich gezahlte Steuer insgesamt weniger als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die in Deutschland zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in Deutschland erzielt hätte und die Einkünfte nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen wären. Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, unterliegen einem Steuersatz, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigen darf. Andere Einkünfte, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, sind ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zu besteuern. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf

 

a)

Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt wurden, oder

 

b)

sonstige Einkünfte, die aus dem Vereinigten Königreich stammen und im Zusammenhang mit einer von der Betriebsstätte im Drittstaat aktiv ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen (mit Ausnahme der Tätigkeit der Platzierung, Verwaltung oder der bloßen Verwahrung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung der Person, es sei denn, es handelt sich um Banktätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers).

4. Zu Artikel 27 (Informationsaustausch):

Soweit nach diesem Abkommen personenbezogene Daten ausgetauscht werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

 

a)

Eine zuständige Behörde, die Informationen nach Artikel 27 erhält, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats auf Verlangen über die Art der Verwendung der Informationen und die erzielten Ergebnisse.

 

b)

Eine zuständige Behörde, die Informationen nach Artikel 27 erteilt, trifft alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen zutreffend und für die mit ihrer Übermittlung verfolgten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass die von ihr übermittelten Informationen unzutreffend sind oder nach diesem Artikel nicht hätten übermittelt werden dürfen, setzt sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die zuständige Behörde nimmt eine Berichtigung beziehungsweise Löschung dieser Informationen vor.

 

c)

Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person ausgetauschten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Erteilung dieser Informationen besteht nicht, wenn eine Abwägung ergibt, dass der Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorh...

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