Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Estland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 29. November 1996 in Tallinn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
4.[1] |
Zu Artikel 10
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5. |
Zu den Artikeln 10 und 11 Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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6. |
Zu Artikel 12 Vergütungen für technische Dienstleistungen oder für Beratung oder Geschäftsführung gelten nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, es sei denn, daß diese Vergütungen betragsmäßig auf Herstellung, Verkauf, Vorführung, Gewinn oder ähnlicher Grundlage im Zusammenhang mit der Verwendung derartiger Mitteilungen beruhen. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. |
7. |
Zu Artikel 23
Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Estland vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatisch... |
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