Begriff

Lohnersatzleistungen werden oft steuerfrei gezahlt und erhöhen so die steuerliche Leistungsfähigkeit. Um Bezieher von Lohnersatzleistungen finanziell nicht besser zu stellen als Steuerpflichtige, die in gleicher Höhe steuer- und abgabenpflichtige Einkünfte erhalten, wurde der Progressionsvorbehalt geschaffen, der zu einem erhöhten Steuersatz führt. Zuständig für die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ist das Finanzamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Grundlage für den Progressionsvorbehalt ist § 32b EStG; R 32b LStR und H 32b LStH ergänzen die Rechtsvorschrift.

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