Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes werden die o. a. Entgeltersatzleistungen sowie die weiteren zu berücksichtigenden Einkommensteile dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Für das sich so ergebende fiktive Gesamteinkommen werden die Einkommensteuer und der Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächlich zu versteuernde Einkommen ermittelt, also ohne die steuerfreien Entgeltersatzleistungen.

Diese Berechnungsmethode ist auch dann anzuwenden, wenn das zu versteuernde Einkommen niedriger ist als das steuerfreie Existenzminimum. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat die Rechtsprechung zurückgewiesen.[1] Die Anwendung des Progressionsvorbehalts erhöht regelmäßig die Steuerbelastung, wodurch sich u. U. Steuernachforderungen ergeben.

Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen folgende Entgeltersatzleistungen:

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