Das Thema der Verlängerung einer Erprobungsbefristung ist besonders problematisch. Hierbei geht es um die Frage, ob die ursprünglich vereinbarte Befristung verlängert oder ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag sich anschließen kann, weil der Arbeitnehmer tatsächlich nicht gearbeitet hat, sodass ein nicht unerheblicher Teil der Erprobungszeit nicht genutzt werden konnte.

Für das unbefristete Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unvorhergesehene Arbeitsausfälle zum Anlass für eine Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Probezeit genommen werden dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ausgefallene Zeit im Verhältnis zur Gesamtprobezeit nicht unerheblich erscheint.

Es ist nicht unproblematisch, diese Argumentation auf das befristete Arbeitsverhältnis anzuwenden. Ihr könnte entgegengehalten werden, dass nun zumindest ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen und diesem ggf. eine weitere Probezeit mit abgekürzten Kündigungsfristen vorgeschaltet werden kann und/oder dieses Arbeitsverhältnis unter den Vorbehalt der weiteren Bewährung gestellt wird.[1]

Im Ergebnis kann nicht in Abrede gestellt werden, dass jede Verlängerung der Befristung das Risiko mit sich bringt, dass die hierin liegende erneute Befristung sich in einem Arbeitsrechtsstreit als sachlich nicht gerechtfertigt erweist mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Deshalb wird es im Zweifelsfall besser sein, das befristete Arbeitsverhältnis mit dem nicht (vollständig) erprobten Arbeitnehmer nicht fortzusetzen, sondern zum vereinbarten Zeitpunkt auslaufen zu lassen.

 
Hinweis

Verlängerungsmöglichkeiten

Auch in diesem Punkt bietet § 14 Abs. 2 oder Abs. 2a TzBfG interessante Möglichkeiten. Denn danach ist auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages möglich, sofern die zulässige Höchstdauer von 2 bzw. 4 Jahren nicht überschritten wird.

[1] Vgl. zu dieser allerdings ebenso problematischen Konstruktion: BAG, Urteil v. 15.3.1978, 5 AZR 831/76.

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