Nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund, sofern nicht die Ausnahmetatbestände der erleichterten Befristung ohne Sachgrund nach den Absätzen 2, 2a oder 3 greifen. Neben der erleichterten Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund ist die Befristung zum Zwecke der Erprobung unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ausdrücklich in den Katalog der Regelbeispiele aufgenommen worden, die eine Befristung sachlich zu rechtfertigen vermögen.

Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, mit dem Arbeitnehmer könnte eine Befristung zum Zwecke der Erprobung beliebig vereinbart werden. Allein die Vereinbarung, die Befristung erfolge aus einem der im Katalog der Regelbeispiele des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannten Gründe, genügt nicht. Der jeweilige Grund muss im Einzelfall nach den gegebenen Umständen auch tatsächlich und objektiv vorliegen. Für die Beurteilung dieser Frage sind weiterhin die Rechtsgrundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für den jeweiligen Befristungsgrund herausgearbeitet hat.

Im Fall der Befristung zum Zwecke der Erprobung bedeutet dies insbesondere, dass nach der gegebenen Sachlage überhaupt ein Erprobungsbedürfnis bestehen muss. Kennen sich die Parteien des Arbeitsvertrags noch nicht, liegt ein solches auf der Hand. An einem Grund für die Erprobung und damit auch für die damit begründete Befristung kann es aber fehlen, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers deshalb beurteilen kann.[1]

Eine Ausnahme stellt insoweit die Situation des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB dar. Obgleich sich hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel tatsächlich nicht kennen, wird dem Betriebsübernehmer keine (neue) Erprobungsphase zugestanden. Dies verstieße gegen Sinn und Zweck des § 613a BGB, wonach der Erwerber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse voll und ganz eintritt. Hat sich ein Arbeitnehmer beim bisherigen Betriebsinhaber bewährt, so hat der Erwerber dies zu akzeptieren.[2]

Es ist zu beachten, dass durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung der Abschluss eines befristeten Vertrages zum Zwecke der Erprobung untersagt sein kann. Deshalb sollte im Einzelfall immer überprüft werden, ob und ggf. welcher (Rahmen- oder Mantel-)Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden könnte und welche Vorgaben dieser ggf. für eine Probezeit enthält.

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