Obgleich ein Erprobungsbedürfnis bei Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses regelmäßig vorhanden sein dürfte, enthält das Gesetz (bisher) keine generellen Vorgaben über eine Probezeit im Arbeitsverhältnis. Eine Ausnahme gilt lediglich für das Berufsausbildungsverhältnis. Für dieses schreibt § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Probezeit von mindestens einem und höchstens 4 Monaten vor.

Über diesen speziellen Fall hinaus hat der Gesetzgeber Regelungen zur Probezeit im Arbeitsverhältnis lediglich an 2 Stellen geschaffen: Zum einen enthält § 622 Abs. 3 BGB eine ausdrückliche Regelung darüber, welche Auswirkungen es auf die Kündigungsfristen hat, wenn eine Probezeit vereinbart wird. Zum anderen ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG der Erprobungszweck ausdrücklich als Sachgrund anerkannt, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Die vorgelagerte Entscheidung, ob und ggf. für welchen Zeitraum eine Erprobung stattfinden soll, bleibt hingegen grundsätzlich den Arbeitsvertragsparteien überlassen.

 
Achtung

Tarifverträge beachten!

Zuweilen ist in Tarifverträgen eine Probezeit vorgesehen und dann auch meist näher ausgestaltet. Umgekehrt gibt es auch Tarifverträge, die bestimmte Arten von Probezeitverhältnisse untersagen (insbesondere die noch näher zu behandelnde Ausgestaltung als befristetes Arbeitsverhältnis). Deshalb ist für den Einzelfall stets zu prüfen, ob Tarifverträge einschlägig sein könnten.

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