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Abzugrenzen ist das Probearbeitsverhältnis vom sog. Einfühlungsverhältnis. Während das Probearbeitsverhältnis von Anfang an als echtes Arbeitsverhältnis auf den Austausch von (Arbeits-)Leistung gegen Entgelt ausgerichtet ist, existiert eine vergleichbare Verpflichtung beim Einfühlungsverhältnis (noch) nicht. Bei diesem wird dem Arbeitnehmer vielmehr nur die Gelegenheit geboten, einen bestimmten Arbeitsplatz oder eine bestimmte Tätigkeit kennenzulernen, ohne dass er bereits eine konkrete Arbeitsverpflichtung übernimmt. Dementsprechend ist es eine Frage der Vereinbarung im Einzelfall, ob der Arbeitnehmer überhaupt ein Entgelt bekommt. Jedenfalls wird der Abschluss sog. Einfühlungsverhältnisse auch als unbezahlte Kennenlernphase von der Rechtsprechung für zulässig erachtet.[1]

Das Probearbeitsverhältnis ist darüber hinaus auch vom sog. Anlernverhältnis abzugrenzen, dessen besonderer Zweck darin liegt, dass der Arbeitnehmer sich zunächst bestimmte Fertigkeiten aneignen soll, bevor er die arbeitsvertraglich vorgesehene Tätigkeit übernimmt.

Schließlich muss das Probearbeitsverhältnis von Ausbildungs-, Umschulungs- und Praktikantenverhältnissen abgegrenzt werden. All diese besonderen Rechtsverhältnisse zielen ihrem Zweck nach ebenfalls nicht auf die Verwertung der Arbeitsleistung, sondern auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ab.

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