Durch das Regelbeispiel des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ist der Erprobungszweck ausdrücklich als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer Befristungsabrede anerkannt. Über die Dauer der Befristung zum Zwecke der Erprobung sagt das Gesetz nichts aus. Sie ergibt sich allerdings aus dem Zweck der Erprobung selbst. Anknüpfend an die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 3 BGB wird deshalb eine Erprobungsbefristung bis zur Dauer von 6 Monaten in aller Regel unproblematisch. Die Rechtfertigung einer längeren Befristung mit diesem Sachgrund ist hingegen problematisch.

Interessanter ist ohnehin die Möglichkeit der erleichterten Befristung ohne Sachgrund, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz unter § 14 Abs. 2 TzBfG eröffnet. Danach ist nicht nur eine Befristung ohne Sachgrund bis zur Dauer von 2 Jahren erlaubt. Der Zweijahreszeitraum lässt sich sogar in maximal 4 Teilabschnitte aufteilen. Voraussetzung für diese besondere Möglichkeit ist allein, dass es sich um eine sog. Neueinstellung handelt, der Arbeitnehmer also noch nie zuvor zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stand (Anschlussverbot).

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