Anders als das sog. Einfühlungsverhältnis stellen bezahlte Probearbeitsverhältnisse bzw. Probezeitvereinbarungen vom ersten Tag an reguläre Arbeitsverhältnisse dar.[1] Unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde, erfüllen diese Arbeitsverhältnisse die typischen Merkmale einer Beschäftigung wie Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und deren betriebliche Eingliederung.[2] Vom Tag der Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses an liegt demnach eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor.

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